Darlehen
Nach § 607 BGB ist ein Darlehen folgendermaßen definiert: Ein Darlehen ist die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verplichtung des Darlehensnehmers, zu einem späteren Zeitpunkt Geld bzw. Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben.
Charakteristisch für ein Darlehen ist die langfristige Laufzeit und die einmalige Auszahlung der gesamten Summe. Diese kann entweder zu einem Zeitpunkt komplett oder mit Hilfe eines Tilgungsplans zurückgezahlt werden.
Haftung
Der Schuldner haftet für seine Schuld gegenüber dem Gläubiger, d.h. er steht mit seinem Vermögen ein, wenn der Gläubiger seinen Anspruch geltend macht.
Hypothekendarlehen
= Hypothekenkredit
Beim Hypothekendarlehen handelt es sich um ein meist langfristiges Darlehen, dass durch Grundpfandrechte gesichert ist.
Hypothek
Der Begriff Hypothek bezeichnet das Recht eines Gläubigers, seine Forderungen durch das Eigentum seines Schuldners zu befriedigen. Dies kann ein Grundstück, ein Wohnungseigentum oder ein Gebäude sein. Die Aufnahme einer Hypothek gilt als Sicherheit bei der Aufnahme eines Kredites. Die Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen.
Insolvenzverfahren
= Konkursverfahren ( früher )
Mit dem Insolvenzverfahren werden alle ausstehenden Verbindlichkeiten eines Schuldners aus dessen Vermögen bei bestehender Insolvenz nach einer zu bestimmenden Quote bereinigt. Dabei kann das insolvenzverfahren auf drei verschiedenen Wegen betrieben werden:
- Liquidierung
- Sanierung
- Übertragung
Inkasso
Als Inkasso bezeichnet man den Einzug fälliger Forderungen.